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   VerfGH Bayern, 13.12.1973 - 8-VII-73, 19-VII-73   

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VerfGH Bayern, 13.12.1973 - 8-VII-73, 19-VII-73 (https://dejure.org/1973,10853)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.1973 - 8-VII-73, 19-VII-73 (https://dejure.org/1973,10853)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 1973 - 8-VII-73, 19-VII-73 (https://dejure.org/1973,10853)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Da die vom Gesetzgeber dazu angestellten sachlichen Erwägungen weitgehend von politischen Einschätzungen und Überzeugungen geprägt sind und deshalb jedenfalls nicht als eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft angesehen werden können, muss sie auch der Verfassungsgerichtshof anerkennen und darf sich nicht über sie hinwegsetzen (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 VerfGHE 26, 144/161 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

    Eine Verletzung des Art. 77 Abs. 2 BV ist nur dann anzunehmen, wenn die gesetzgeberische Organisationsentscheidung durch keine denkbare sachliche Erwägung zu rechtfertigen ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.12.1973 - Vf. 8-VII-73 - VerfGHE 26, 144/161).
  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

    Dass die Umsetzung dieser Richtlinienentscheidung im Hinblick auf Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV eines formellen Gesetzes bedurfte (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/153; VerfGH vom 23.4.1974 = VerfGH 27, 68/71; Meder, RdNr. 5 zu Art. 86) und dass damit die abschließende Entscheidungskompetenz beim Bayerischen Landtag lag, wurde durch die Richtlinienentscheidung nicht in Frage gestellt.

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt vor allem, dass das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzte Mittel hierzu geeignet und erforderlich sein muss (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/160; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/27).

    Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber zu prüfen und in seine Überlegungen bezüglich der Vor- und Nachteile der von ihm erstrebten Regelung nach pflichtgemäßem Ermessen einzubeziehen (vgl. VerfGH 26, 144/159).

    Eine gesetzgeberische Einzelmaßnahme muss im Gesamtsystem des betreffenden politischen Konzepts gesehen werden (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/157 f.; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/25).

    Soweit er hierbei sachliche Erwägungen anstellt, die nicht eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind, muss sie auch der Verfassungsgerichtshof anerkennen und darf sich nicht über sie hinwegsetzen (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/161; Meder, RdNr. 23 zu Art. 3).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Er verlangt zwar keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt gewisse Differenzierungen zu, diese müssen jedoch durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sein (VerfGH 25, 1/8 ; 26, 144/156 ; 27, 14/27 je mit weiteren Nachweisen; BVerfGE 13, 225/227 f.) {{Fussnote|52|BVerfG, 29.11.1961, 1 BvR 148/57.
  • VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94

    Die Einschränkung des Grundrechts auf Naturgenuß nach Art. 141 Abs. 3 S. 1

    Ebenso gilt dies für Grundstücke, die gewerblich zur Pferdehaltung genutzt werden; insoweit erfaßt der eigentumsrechtliche Schutz des Gewerbebetriebs nicht auch den Fortbestand von Erwerbschancen im bisherigen Umfang (vgl. VerfGH 26, 144/162; 35, 56/70).
  • VerfGH Bayern, 06.08.1985 - 13-VII-84

    Rechtsnatur gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne.; Recht auf den gesetzlichen

    Er dient dem aus Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV abzuleitenden Gebot, im Vorhinein so eindeutig wie möglich festzulegen, welche Spruchkörper und welche Richter innerhalb des zuständigen Gerichts zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (vgl. VerfGH 26, 144/153; 28, 1/7; 30, 189/193; BVerfGE 17, 294/299; 21, 139/145).
  • VerfGH Bayern, 26.04.1984 - 7-VII-82
    Es kann nicht festgestellt werden, daß die angefochtenen Regelungen in krassem Mißverhältnis zu ihrem angestrebten Zweck stünden (vgl. z. B. VerfGH 26, 144/160; 29, 1/10).
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